Asylverfahren Schweiz

Um in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Dazu muss die Schweizer Landesgrenze über den Land- oder Luftweg überquert werden. Asylgesuche können seit 2012 nicht mehr aus dem Ausland eingereicht werden (vgl. Staatssekretariat für Migration, 2016a). Asylgesuche können schriftlich oder mündlich erfolgen. Es muss mitgeteilt werden, weshalb man Schutz in der Schweiz sucht und man teilt seine Identität mit, was wenn möglich mit gültigem Identitätsnachweis belegt werden soll (vgl. Staatssekretariat für Migration, 2012).

Empfangs- und Verfahrenszentrum

Nachdem ein Gesuch gestellt wurde, wird die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller in ein Empfang- und Verfahrenszentrum des Staatssekretariats für Migration gebracht. Hier werden die Personalien registriert, ein Passfoto gemacht, Fingerabdrücke abgenommen und ein Fragebogen zur Gesundheit ausgefüllt (vgl. Staatssekretariat für Migration, 2016b). Nun wird das Gesuch geprüft und es erfolgt eine Asylanhörung beim Staatsekretariat für Migration, welches im Anschluss einen Asylentscheid ausspricht. Asylentscheide werde aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention getroffen. In Artikel 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) wird der Flüchtlingsbegriff wie folgt definiert:

Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Abgelehnte Asylgesuche

Wird ein Gesuch abgelehnt, wird zuerst abgeklärt, ob eine Wegweisung ins Herkunftsland vollzogen werden kann. Falls im Herkunftsland beispielsweise Krieg herrscht, so kann die Gesuchstellerin, beziehungsweise der Gesuchssteller, nicht zurückgeschafft werden und erhält eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung. Ein Gesuch wird nicht angenommen, falls die Gesuchsstellerin, beziehungsweise der Gesuchsteller, bereits in einem Land, welches das Dublin-Abkommen unterzeichnet hat, ein Gesuch eingereicht hat. Sollte dies der Fall sein, wird eine Rückschaffung in das Ersteinreiseland vollzogen (vgl. Staatssekretariat für Migration, 2016b).

Aufgenommene Asylbewerbende

Wird einer Person in der Schweiz Asyl gewährt, so wohnt sie zu Beginn (während zwei bis sechs Monaten) in einem Durchgangszentrum. Ziel dieses betreuten Aufenthaltes ist es, erste Deutsch-Sprachkenntnisse zu erwerben, sowie die lokalen Gegebenheiten und Anforderung kennen zu lernen. In einem zweiten Integrationsschritt werden die Asylsuchenden einer Gemeinde zugewiesen (vgl. Bildungsdirektion des Kantons Zürich, 2015).

Das Staatssekretariat für Migration (2015) informiert über die Regelungen für anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig Angenommen in einer Kurzinformation: ↓ „PDF-Datei: „Erklärungsdossier F-/ B-Status“ (315 KB)

(Stand 24.03.2018)

Schutzstatus S

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aktiviert.

(Stand 20.06.2022)

Informationen zur schulischen Integration von Flüchtlingskindern finden Sie hier.